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Völkerdach

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Unsere AGB

Einkaufsbedingungen der Heinrich Völker GmbH

Stand: Januar 2018

1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe. Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihrer Einbeziehung – auch bei späteren Geschäften – nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Bestellung
2.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich in Textform. Mündliche oder fernmündliche erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer in Textform übermittelten Bestellung bestätigt haben.
2.2 Die Bestellannahme ist uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen. Ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.3 Maßgeblich ist der Inhalt unserer schriftlichen Bestellung. Bei offensichtlichen Irrtümern in der Bestellung sowie den ggf. zugehörigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung entsprechend zu korrigieren.

3. Termine
Die in der Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferung muss innerhalb der Frist an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Über Verzögerungen ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, fracht- und spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
4.2 Die Gefahr geht erst mit Ablieferung bei unserer oder der durch uns bestimmten Empfangsstelle auf uns über. Erfolgt die Lieferung nicht auf eines unserer Lager, sondern im Streckengeschäft, hat sich der Lieferant zu vergewissern, dass eine empfangsberechtigte Person des Abnehmerbetriebes vorhanden ist und dessen Vor- und Nachnamen sowie die Übernahme der Lieferung zu dokumentieren. Neben der Versandanzeige am Tag des Versandes ist uns der Nachweis der Übernahme zu übermitteln.
4.3 Wir sind nicht verpflichtet, eingegangene Ware sofort auf Mängel zu untersuchen, die nicht offensichtlich sind.
4.4 Die Annahme und Bezahlung der Ware bedeutet nicht, dass wir sie als mangelfrei anerkennen.

5. Preise
5.1 Die in der Bestellung genannten, ersatzweise zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten oder, falls nichts vereinbart ist, die vom Lieferanten angebotenen Preise sind Festpreise. Preisherabsetzungen bis zur Lieferung sind an uns weiterzugeben.
5.2 Wir erhalten für jede Lieferung gesonderte und prüffähige Rechnungen. Die Fälligkeit der Rechnung setzt neben Vorlage der prüfbaren Rechnung die ordnungsgemäße und im wesentlichen mangelfreie Lieferung und im Streckengeschäft die Übergabe des Abliefernachweises voraus.
5.3 Mangels gesonderter Vereinbarung zahlen wir
innerhalb 30 Tagen mit 3 % Skonto oder
innerhalb 60 Tagen mit 2 % Skonto oder
innerhalb 90 Tagen netto.
Die Fristen beginnen jeweils mit Rechnungseingang bei uns, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir akzeptieren lediglich den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
6.2 Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegenüber uns bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

7. Qualität / Gewährleistung
7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns fehlerfrei ist, die garantierten Eigenschaften hat und dem neuesten Stand der Technik entspricht, soweit ohne Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und ohne Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen möglich.
7.2 Die an uns gelieferten Waren sind dazu bestimmt, für Bauwerke verwendet zu werden, soweit nicht durch die Beschaffenheit der Ware dies ausgeschlossen ist (z.B. bei Kleidung, Schuhen, Werkzeug). Für alle Sachen, die für ein Bauwerk Verwendung finden können, ist eine Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche gegen den Lieferanten von fünf Jahren und sechs Monaten vereinbart. Für sonstige Kaufsachen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Längere vom Lieferanten uns oder unseren Abnehmern oder generell über einen Verband gewährte Gewährleistungs- und Garantiefristen haben Vorrang, ebenso längere gesetzliche Verjährungsfristen.
7.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 438 BGB zur Verjährung der Mängelansprüche sowie die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln der §§ 434 bis 446 BGB sowie der §§ 478 und 479 BGB.

8. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
8.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte den in Deutschland einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Produktsicherheit entsprechen, und soweit sie bei Bauwerken Verwendung finden können, ohne weitere Prüfungen im Einzelfall hierfür zugelassen sind. Soweit erforderlich, ist die entsprechende CE- oder ähnliche Kennzeichnung vorzunehmen und sind die entsprechenden Dokumente, Konformitätserklärungen und zugehörigen Dokumentationen zu übergeben.
8.2 Alle gelieferten Waren müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und, soweit technische Normen und Regelwerke, z.B. DIN-Normen nicht hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, diesen Normen entsprechen.
8.3 Technische Arbeitsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Und mit den entsprechenden Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein.
8.4 Wenn für den Handwerker und/oder Benutzer, insbesondere Verbraucher, erforderlich, sind Einbau-, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise mitzuliefern. Auf besondere Gefahren ist gesondert deutlich hinzuweisen.

9. Freistellung
9.1 Der Lieferant stellt die Heinrich Völker GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung oder der Verletzung von Schutzrechten Dritter frei, die auf dem Verkauf und der Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Ware beruhen und entschädigt die Heinrich Völker GmbH von allen Schäden, die sich aus und im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen Dritter ergeben.
9.2 Gerät eine Ware öffentlich in Verruf, etwa weil gleichartige oder ähnliche als fehlerhaft erkannt wurden oder Schäden ausgelöst haben, gilt die Ware als mangelhaft.

10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns angegebene Bestimmungsort, für die Zahlung ist Erfüllungsort Frankfurt.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Im Verkehr mit Kaufleuten ist Frankfurt Gerichtsstand.